Unser Service für SIE!

gwk uelzen mieterservice

Mit den vielseitigen Serviceleistungen der gwk Uelzen steht für jedes Anliegen rund ums Mieten und Wohnen im Landkreis Uelzen eine passende Lösung für Sie bereit. Viele Dokumente haben wir für Sie in unserem Downloadcenter Service [109]  bereitgestellt. Sollten Sie für Ihr Anliegen nicht das richtige Formular finden, wenden Sie sich gerne an unser Team im Mietercenter!

Kündigungen

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Für die Kündigungsfrist gilt immer die Regelung im Mietvertrag.

Die gesetzliche Kündigungsfrist für Wohnraummietverträge ist für den Mieter im BGB § 573c mit 3 Monate zum Monatsende geregelt.

Eine Kündigung muss immer schriftlich im Original (nicht per E-Mail) erfolgen und von allen im Mietvertrag aufgeführten Mietparteien unterschrieben sein. Das Dokument muss der gwk Uelzen spätestens bis zum 3. Werktag eines Monats zugegangen sein; die Kündigung wird dann rechtswirksam zum Ablauf des übernächsten Monats. Entscheidend für den Beginn der Frist ist das Datum unseres Posteingangsstempels. Wird der dritte Werktag überschritten, verschiebt sich das Ende der Kündigungsfrist einen Monat weiter.

Nach Kündigungseingang erhalten Sie eine schriftliche Kündigungsbestätigung. Bitte vereinbaren Sie kurzfristig einen Vorabnahmetermin, damit in einem persönlichen Gespräch in der Wohnung geklärt werden kann, welche Schönheitsreparaturen und evtl. andere Arbeiten Sie bis zur Wohnungsabnahme erledigen sollten.

Schadensmeldung / Reparaturannahme

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Der Wasserhahn tropft? Das Fenster klemmt?  Kein Problem, das können wir schnell reparieren! Melden Sie hier ganz einfach Ihre Reparatur und wir kommen spätestens am nächsten Arbeitstag auf Sie zu, um weitere Schritte und einen Termin mit Ihnen abzustimmen.

Kontakt zur gwk Uelzen

Adresse und Öffnungszeiten

Verwaltung gwk
Veerßer Straße 66
29525 Uelzen
Tel.: 0581-9044-0

Mietercenter gwk
Veerßer Straße 64
29525 Uelzen
Tel.: 0581 - 9044-50
Fax: 0581 - 171 57

Öffnungszeiten Mietercenter
Vormittags: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 9.00 - 12.00 Uhr
Nachmittags: Donnerstag von 15.00 - 18.00 Uhr (zusätzlich Termine nach Vereinbarung)
Mittwoch geschlossen

Zum Kontaktformular

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Geben Sie uns personenbezogene Daten bekannt, so erfolgt die Preisgabe dieser Daten Ihrerseits auf ausdrücklich freiwilliger Basis. Die von Ihnen in diesem Kontaktformular angegebenen Daten erreichen uns automatisiert in Form einer E-Mail und werden darüber hinaus inklusive der von Ihnen dort angegebenen Kontaktdaten zwecks Bearbeitung der Anfrage und für den Fall von Anschlussfragen bei uns gespeichert. Diese Daten geben wir nicht ohne Ihre Einwilligung weiter. Weitere Datenschutzinformationen

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Wohngeld - Anspruchsvoraussetzungen und Antragsverfahren

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Was ist Wohngeld?

Die Belastung durch Wohnkosten ist für viele Haushalte mit niedrigem Einkommen hoch. Hier hilft das Wohngeld. Das Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten für eine Mietwohnung (oder selbstgenutztes Eigentum). Es unterstützt Haushalte mit geringem Einkommen oberhalb der Grundsicherung und dient der Sicherung eines angemessenen und familiengerechten Wohnens.

 

Habe ich Anspruch auf Wohngeld?

Grundsätzlich gilt: Wer wenig Einkommen hat, sollte seinen Anspruch auf Wohngeld prüfen. Das gilt insbesondere für Rentner*innen mit niedriger Rente, erwerbstätige Familien (auch Alleinerziehende und Paare) mit niedrigem Einkommen, Arbeitnehmer*innen im Niedriglohnbereich, Studierende (sofern nicht der gesamte Haushalt dem Grunde nach BaföG -Anspruch hat) und Pflegeheimbewohner*innen.

Wohngeld ist nachrangig zu anderen Sozialleistungen, welche bereits Kosten für die Unterkunft enthalten. Das bedeutet, das Leistungsbezieher von Bürgergeld, Grundsicherung (im Alter oder bei Erwerbsminderung) oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialhilferecht sowie Bezieher von anderen Transferleistungen, bei deren Berechnung bereits die Kosten für die Unterkunft berücksichtigt sind, keinen Anspruch auf Wohngeld haben.

Anspruch und Höhe des Wohngeldes hängen von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der Höhe des Gesamteinkommens und der Höhe der zuschussfähigen Miete ab.

Hier können Sie prüfen, ob Sie Anspruch auf Wohngeld haben: Der Wohngeldrechner im Internet gibt ganz einfach eine erste Orientierung: www.bmwsb.bund.de/wohngeldrechner . Wichtig: Verbindlich berechnen kann Ihren Wohngeldanspruch die für sie zuständige Wohngeldbehörde.

 

Wie und wo kann Wohngeld beantragt werden?

Wie bei jeder Unterstützungsleistung des Staates ist auch beim Wohngeld ein Antrag bei der zuständigen örtlichen Behörde erforderlich. Das ist die Wohngeldstelle ihrer Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung. In der Regel wird das Wohngeld für 12 Monate bewilligt. Jedoch kann der Bewilligungszeitraum verkürzt werden, wenn zu erwarten ist, dass sich innerhalb des Bewilligungszeitraums die Anspruchsvoraussetzungen ändern. Gebühren für die Antragstellung fallen nicht an. Die Leistung wird frühestens ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist, gezahlt. Die Bearbeitungsdauer des Antrages hängt im Wesentlichen von der Vollständigkeit der Angaben im Antrag und der vollständigen Vorlage aller für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise, ab. Erforderliche Unterlagen sind insbesondere der Antrag selbst, ein Nachweis über die Wohnkosten; Einkommensnachweise wie z.B. Lohnabrechnung, Rentenbescheid. Je nach Lebenssituation kommen eventuell noch weitere Nachweise hinzu. Gut zu wissen: Längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten: Der Anspruch wird ab dem Monat der Antragstellung geprüft, d.h., bei bestehendem Wohngeldanspruch geht Ihnen kein Wohngeld verloren!

Für weitere Informationen oder Hilfe bei der Antragstellung nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf. Unsere Mitarbeiterin im Sozialdienst, Frau Schulz (Tel. 0581 – 90 44 17), hilft Ihnen gerne weiter.