Mehrwert: Mieterservice der gwk Uelzen

Mieterservice, Notruftelefon, Veranstaltungen und Termine, Aktuelles

Mieter der gwk Uelzen profitieren von zahlreichen Angeboten. So kümmert sich ein geschultes Mitarbeiter-Team vertraulich um Mieter in schwierigen familiären oder finanziellen Lebenssituationen. Sie haben ein Problem? Senden Sie uns einfach eine E-Mail und vereinbaren Sie einen Beratungstermin. 

Die gwk Uelzen fördert die sozialen Kontakte ihrer Mieter. In kooperativer Zusammenarbeit mit der Heiligen-Geist-Stift gGmbH und der tatkräftigen Unterstützung zahlreicher ehrenamtlicher Helfer ist mit dem "TREFF Am KÖ - im Wohngebiet am Königsberg, ein Nachbarschaftstreff entstanden, der generations- und kulturübergreifend die Bewohner vom Königsberg zusammenführt.

Der Treff bietet ideale räumliche Möglichkeiten für Kontakte, Beratung, Betreuung und ist ein Ort für Begegnungen mit vielfältigen Freizeitangeboten und Veranstaltungen.

Notruftelefon

gwk uelzen mieter service notruf

Im Notfall immer für Sie da!

Als Notfälle gelten zum Beispiel: Rohrbruch, undichtes Dach, Komplettausfall der Stromversorgung, Komplettausfall der Heizungs-/ Warmwasserversorgung, Verstopfungen in Rohren und Leitungen.

ACHTUNG: Ab dem 01.04.2024 gelten NEUE NOTRUFNUMMERN!!!

Der gwk-Notdienst erfolgt von Montag bis Freitag in der Zeit von 17:00 bis 21:00 Uhr sowie am Samstag und Sonntag und an Feiertagen in der Zeit von 08:00 bis 21:00 Uhr.

Bei Notfällen im Bereich der Haustechnik, der Heizungs- und Sanitäranlagen wenden Sie sich bitte an die Firma Meyer Haustechnik unter der Notrufnummer: Tel. 0581 - 2969.

Bei Störungen an den elektrischen Anlagen wenden Sie sich bitte an die Firma Elektro Schachtschneider unter der Notrufnummer: Tel. 0581 - 73849.

Bei Verlust des Wohnungsschlüssels kann Ihnen die Firma Christian Mocek, erreichbar unter der Schlüsselnotdienst - Nummer 0171 - 785 788 6, behilflich sein. Wir weisen Sie darauf hin, dass bei Verlust des Schlüssels und daraus resultierender Wohnungsöffnung die gwk keine Kosten übernimmt.


Hausordnung

H A U S O R D N U N G     

(Bestandteil des Mietvertrages)    

Das Zusammenleben in der engen Nachbarschaft einer Hausgemeinschaft erfordert Verträglichkeit und gegenseitige Rücksichtnahme von allen Hausbewohnern und ihren Besuchern. Zum Schutz des individuellen Bereichs und zur Regelung des Gebrauchs der gemeinschaftlich zu nutzenden Gebäudeteile und Anlagen dient diese Hausordnung. Sie ist ein wesentlicher Bestandteil des Mietvertrages. 

 Bitte beachten Sie, dass es bei einzelnen Objekten unseres Wohungsbestandes zu Abweichungen kommen kann. Näheres entnehmen Sie bitte der Ihrem jeweiligen Mietvertrag als Anlage beigefügten Hausordnung.

I. Schutz vor Lärm

1. Vermeidbarer Lärm belastet alle Hausbewohner. Deshalb sind in Ortssatzungen und Lärmschutzverordnungen allgemeine Ruhezeiten festgesetzt, zu deren Einhaltung jeder Hausbewohner und Besucher verpflichtet ist. Musizieren ist von 13:00 bis 15:00 Uhr und von 22:00 bis 07:00 Uhr untersagt. Fernseh-, Rundfunk- und andere elektronische Unterhaltungsgeräte sind stets auf Zimmerlautstärke einzustellen. Der Gebrauch derartiger Geräte im Freien, auf Balkonen, Loggien und Freisitzen ist nur gestattet, wenn dadurch kein Mitbewohner gestört wird.

2. Der Gebrauch von hauswirtschaftlichen und handwerklichen Maschinen und Geräten ist auf die Zeit von 08:00 bis 13:00 Uhr und von 15:00 bis 19:00 Uhr zu beschränken. Das gleiche gilt für Arbeiten im Haus und in den Außenanlagen, die besonders geräuschintensiv sind (z.B. klopfen, hämmern, sägen).

3. Die Benutzung der Badewanne oder Dusche sollte in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr unterbleiben, soweit aufgrund der Bauart des Gebäudes die Nachtruhe der übrigen Bewohner dadurch gestört wird.

4. Kinder sollten möglichst auf den dafür vorgesehenen öffentlichen oder gwk-eigenen Spielplätzen spielen. Auf das Ruhebedürfnis der Anwohner ist dabei unbedingt Rücksicht zu nehmen, Außenanlagen (wie Rabatten und Anpflanzungen) sind zu schonen - Eltern haben ihre Kinder entsprechend zu beaufsichtigen. Lärmende Spiele (z. B. Fußball) sind auf den unmittelbar an die Gebäude angrenzenden Freiflächen und innerhalb der Gebäude nicht gestattet.

5. Familiäre Festlichkeiten und Feiern aus besonderem Anlass, die sich über 22:00 Uhr ausdehnen, sind der betroffenen Nachbarschaft mindestens einen Tag zuvor anzukündigen.

6. An Sonn- und Feiertagen haben Ruhestörungen grundsätzlich zu unterbleiben.

7. Auf besonders ruhebedürftige Mitbewohner, wie z. B. Kranke, Schichtarbeiter und dergleichen ist in besonderer Weise Rücksicht zu nehmen

II. Sicherheit

1. Zum Schutz der Hausbewohner und ihres Eigentums sind die Haustür von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr und die Nebeneingänge, wie z.B. Kellertüren und Tiefgaragenzugänge, ständig verschlossen zu halten. Wer die Haustür in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr oder eine Nebentür öffnet, hat sie sofort nach Gebrauch wieder zu verschließen.

2. Aus Sicherheitsgründen (Verletzungsgefahr) ist das Abstellen von Fahrrädern, Kinderwagen, Möbelstücken und anderen sperrigen Gegenständen in Kellergängen, Treppenhäusern und allgemein zugänglichen Fluren nicht gestattet.

3. Das Lagern von feuergefährlichen, leicht entzündbaren und Geruch verursachenden Stoffen in Keller- und Bodenräumen ist streng -stens untersagt. Das gilt auch für das Abstellen von Fahrzeugen, die mit vorgenannten Stoffen betrieben werden (wie z. B. Mofas, Mopeds), innerhalb der Wohngebäude und Keller.

4. Spreng- oder Explosionsstoffe dürfen nicht in das Haus oder auf das Grundstück gebracht werden.

5. Bei Versagen der allgemeinen Flur-, Treppen-, Keller- oder Außenbeleuchtung ist unverzüglich der Hausmeister oder die Hausverwaltung der gwk zu informieren.

6. Das Grillen mit festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen auf Balkonen, Loggien, Freisitzen und in unmittelbarer Nähe der Gebäude ist untersagt.

III. Reinigung

1. Haus und Grundstück sind rein zu halten. Verunreinigungen sind vom Verursacher unverzüglich zu beseitigen.

2. Die Hausbewohner haben Kellerflure, Treppenhäuser, Treppenhausflure und den Dachboden, bei Wohnanlagen mit einem Personenaufzug auch die Fahrkabine, abwechselnd nach einem von der gwk zur Verfügung gestellten Reinigungsplan ordentlich zu reinigen.

3. Die Hausbewohner haben abwechselnd nach einem von der gwk zur Verfügung gestellten Reinigungsplan

-   die Zugangswege und Außentreppen außerhalb des Hauses

-   den Standplatz der Müllgefäße

-   den öffentlichen Fußweg vor dem Haus

-   die Fahrbahn, soweit es die Gemeindesatzung bestimmt

zu reinigen. Schnee- und Eisbeseitigung sowie das Streuen bei Glätte hat nach dem gleichen Plan zu erfolgen. Dieser Winterdienst muß an Werktagen bis um 07:30 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 08:30 Uhr erfolgt sein. Erforderlichenfalls ist der Winterdienst tagsüber zu wiederholen, um die Verkehrssicherheit mindestens bis 19:00 Uhr zu gewährleisten

4. Abfall und Unrat dürfen nur in den dafür vorgesehenen Müllbehältern gesammelt werden. Sperriger Müll (wie z. B. Kartons und Verpackungsmaterial) ist vorher zu zerkleinern. Tüten und andere Behälter mit Abfall dürfen nicht vor oder neben den Müllbehältern abgestellt werden.

5. Sperrmüll ist frühestens am Morgen des Abholungstages an geeigneter Stelle ordentlich bereitzustellen. Nicht mitgenommener Sperrmüll ist spätestens am Abend des Abholungstages wieder hereinzunehmen. Verunreinigungen des Grundstücks sind zu vermeiden bzw. vom Verursacher zu beseitigen. Notfalls erfolgt die Reinigung auf Kosten des Verursachers oder im Zweifel der Hausgemeinschaft durch die gwk. 

Es ist darauf zu achten, dass angehäufter Sperrmüll nicht als Kinderspielplatz benutzt wird (Verletzungsgefahr!).  

Das Hausmüll-Trennverfahren ist zu beachten. Wertstoffsäcke sind von den Mietern am Tag der Abholung am Straßenrand oder an der dafür vorgesehenen Stelle bereitzustellen. Sollten Wertstoffsäcke wegen fehlerhafter Befüllung von der Müllabfuhr nicht mitgenommen worden sein, müssen sie vom Mieter unverzüglich wieder hereingenommen werden.

6. Waschküche und Trockenräume stehen nach zeitlicher Einteilung durch die gwk den Mietern zur Verfügung. Nach erfolgter Wäsche sind Waschküche und alle Einrichtungen gründlich zu säubern. Getrocknete Wäsche ist unverzüglich von den Trockeneinrichtungen zu entfernen. Auf Balkonen und Loggien darf Wäsche nur unterhalb der Brüstungen getrocknet werden.

7. Teppiche dürfen nur an den dafür vorgesehenen Plätzen gereinigt werden. Das Ausklopfen von Teppichen oder Matten, das Reinigen von Textilien oder Schuhen darf nicht aus den Fenstern, über Balkonbrüstungen oder im Treppenhaus erfolgen.

8. Blumenkästen müssen sicher angebracht sein. Beim Gießen von Blumen auf Fensterbrettern und Balkonen muss sichergestellt sein, dass das Gießwasser nicht an der Hauswand herunter oder auf einen darunter liegenden Balkon rinnt.

9. In den Toiletten und Abflussbecken dürfen keine Haus- oder Küchenabfälle, keine Papierwindeln, textiler Unrat oder sonstige Verstopfungen verursachende Gegenstände geworfen werden

10. Alle Räume der Wohnung sind zu jeder Jahreszeit ausreichend zu lüften. Dies hat durch kurzzeitiges vollständiges (!) Öffnen der Fenster zu geschehen („Kippen“ ist nicht ausreichend!).

11. Keller-, Boden- und Treppenhausfenster sind in der kalten Jahreszeit geschlossen zu halten. Dachfenster sind bei Regen oder Schneefall zu schließen und zu verriegeln.

12. Sinken die Außentemperaturen unter den Gefrierpunkt, so haben die Hausbewohner geeignete Vorkehrungen gegen das Einfrieren von Rohren und sanitären Einrichtungen zu treffen.

13. Bei Abwesenheit oder längerer Krankheit hat der Hausbewohner dafür zu sorgen, dass Reinigungs- und sonstige Pflichten von einer Vertretung wahrgenommen werden. Bei längerer Abwesenheit aus der Wohnung ist der Wohnungsschlüssel unter Inkenntnissetzung der gwk bei einem Nachbarn oder direkt bei der gwk zu hinterlegen.

IV. Sonstiges

1. Bauliche Maßnahmen

Auf Kosten des Mieters durchzuführende bauliche Maßnahmen wie z. B. Holzvertäfelungen, fest eingebaute Wandschränke, Verfliesungen, Veränderungen der Sanitäreinrichtungen, Balkonverkleidungen usw. sind in jedem Fall zuvor von der gwk genehmigen zu lassen. Auf eine derartige Genehmigung besteht kein Rechtsanspruch

Es ist zu beachten, dass nachträglich durchgeführte Einbauten keinen Versicherungsschutz durch die Gebäudeversicherung genießen. Im Schadenfall ist immer die Hausratversicherung des Mieters zuständig

2. Kinderspielplätze

Die Reinigung des Sandkastens und dessen Umgebung gehört zu den Obliegenheiten der Eltern, deren Kinder dort spielen. Das Spielen fremder Kinder auf dem zur Wohnanlage gehörenden Spielplatz ist nur in Gemeinschaft mit Kindern der Hausbewohner gestattet

Bei Beschädigung der dort fest montierten Spielgeräte (Verletzungsgefahr!) ist unverzüglich die gwk zu informieren.

Eltern dort spielender Kinder haben darauf zu achten, dass das benutzte Spielzeug nach Beendigung des Spielens vom Spielplatz entfernt wird. Kleinkinder sollten nur unter Aufsicht eines Elternteils oder einer vertrauenswürdigen Aufsichtsperson den Spielplatz benutzen (Aufsichtspflicht!).

Unmäßige Geräuschentfaltung ist von der Aufsichtsperson zu unterbinden. Haustiere sind unbedingt vom Spielplatz fernzuhalten.

3. Tierhaltung

Das Einbringen und Halten von größeren Haustieren, z. B. Hunden oder Katzen, bedarf grundsätzlich der schriftlichen Genehmigung durch die gwk. Das Halten derartiger Tiere wird grundsätzlich von der gwk geduldet, solange dies artgerecht geschieht und die Tiere für andere Mieter nicht lästig werden. Schriftlich erteilte Genehmigungen können von der gwk widerrufen werden.

Hunde sind in der Wohnanlage immer und zu jeder Tageszeit an der Leine zu führen und von Spielplätzen und Grünanlagen fernzuhalten. Durch Haustiere im Haus oder in den Außenanlagen verursachte Verunreinigungen sind vom Tierhalter unverzüglich zu entfernen. Die Haltung von Tieren, die für Menschen gefährlich werden können (wie z. B. bissige Hunde, Reptilien und dergleichen), ist in den Wohnungen der gwk strengstens untersagt.

4. Antennenanlagen

Die Wohnungen der gwk werden in der Regel durch das Kabelnetz KabelDeutschland bzw. durch Gemeinschaftsantennen mit Rundfunk- und Fernsehenergie versorgt. Bei Störungen im Kabelfernsehen ist unverzüglich KabelDeutschland, bei gestörten Gemeinschaftsantennen der Hausmeister oder die Hausverwaltung der gwk zu verständigen

Eine Veränderung an den Installationsteilen oder die eigenmächtige Installation weiterer Antennensteckdosen innerhalb der Wohnung ist nicht erlaubt. Diesbezügliche Wünsche sind der gwk vorzutragen. Das Aufstellen oder Anbringen von Empfangs- oder Sendeantennen (z. B. Parabolantennen, Funkantennen und dergleichen) an Balkonen oder Hauswänden, auf Dächern, Dachböden oder im Außenbereich bedarf in jedem Einzelfall der schriftlichen Genehmigung durch die gwk, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

5. Personenaufzüge

Personenaufzüge dürfen nur bestimmungsgerecht und höchstens mit der angegebenen Personenzahl, von Kleinkindern nur in Begleitung Erwachsener, benutzt werden. In der Fahrkabine dürfen schwere und sperrige Gegenstände, wie Möbelstücke und dergleichen, nur befördert werden, wenn die zulässige Nutzlast nicht überschritten wird.

Die Benutzung der Personenaufzüge zum Zwecke der Beförderung von Umzugsgut ist der gwk unter Angabe des Transportunternehmens vorher anzuzeigen. Die Fahrkabine ist in jedem Fall in geeigneter Form von Beschädigungen und Verunreinigungen zu schützen. Alle Beschädigungen an Personenaufzügen, den Kabinen, der Beleuchtung und den Bedienungselementen ist der gwk unverzüglich anzuzeigen. Verunreinigungen sind vom Verursacher umgehend zu entfernen.

V. Schlussbemerkung

Diese Hausordnung soll ein friedliches, rücksichtsvolles und verständnisvolles Miteinander der Mieter in den Wohnungen der gwk sicherstellen. Eine ganze Reihe der Bestimmungen entspricht geltenden Gesetzen, der Rechtsprechung höherer Gerichte oder der langjährigen Erfahrung der gwk. Die Einhaltung der Bestimmungen stellt keinesfalls eine unbillige Härte dar, sondern schützt jeden Mieter vor Schäden an Gesundheit und Eigentum; außerdem werden von der Gemeinschaft zu tragende, unnötige Instandhaltungskosten vermieden. Entsprechend können grobe oder wiederholte Verstöße gegen diese Hausordnung zur Kündigung des Mietvertrages und damit zum Verlust der Wohnung führen.





Richtiges Heizen und Lüften

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Schimmelpilze sind verbreitet – in Wohnräumen allerdings unerwünscht.

Massiver Schimmelpilzbefall kann zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie Reizerscheinungen im Atemwegsbereich oder allergischen Reaktionen führen. Hier erfahren Sie wodurch Schimmel in der Wohnung entstehen kann und geben Ihnen einfache Tipps, wie sich ein Befall vermeiden lässt.

Wie Schimmelpilze entstehen
Schimmelpilze entstehen dort, wo viel Feuchtigkeit ist, z.B. an defekten Dächern und Dachrinnen oder als Folge von Wasserrohrbrüchen. In den meisten Fällen ist aber falsches Heizen und Lüften die Ursache. Täglich werden große Mengen Feuchtigkeit in Wohnräumen produziert: Beim Duschen, beim Waschen, beim Kochen, beim Blumengießen. Und auch der Mensch schwitzt in der Nacht bis zu zwei Liter Wasser aus. Das Wasser verdunstet und schlägt sich an Wänden, Fenstern und Fußböden nieder. Wenn auf solchen feuchten Flächen Staub haftet, kommt es zur Schimmelbildung.

Schimmelpilzbildung vermeiden
Wichtig zu wissen: Eine Heizung schafft in der kalten Jahreszeit nur dann ein angenehmes Raumklima, wenn sie in allen Räumen schwach eingeschaltet bleibt. Nur so sind Wände, Decken, Fußböden und Möbel auch in der Lage, Wärme zu speichern.

Das heißt: Bei gleichmäßig beheizten Räumen entstehen Ihnen weniger Heizkosten, als wenn Sie die Heizung bei Abwesenheit abschalten und bei Anwesenheit wieder aufdrehen.

Wer nach dem Duschen oder Baden die Fenster dann auf Kipp stellt und die Badezimmertür öffnet, damit die feuchte Luft in den Flur abziehen kann, macht einen Fehler: Die überschüssige Feuchtigkeit wird sich an den kalten Flächen niederschlagen. Auch eine Dauerlüftung durch Kippen der Fenster hilft da nicht weiter.

Richtig ist es, 3 bis 4 Mal täglich für 5 bis max. 10 Minuten die Fenster vollständig zu öffnen (Stoßlüften). Besonders wirksam ist die kurze Querlüftung (Durchzug). Dadurch wird in kürzester Zeit viel Feuchtigkeit abgeführt ohne das Wand- und Deckenoberflächen auskühlen.

Noch ein paar Tipps: Größere Möbelstücke sollten nicht zu dicht an der Wand stehen – damit die Luft dahinter zirkulieren kann. Nutzen Sie ein Thermohygrometer, um die Luftfeuchtigkeit in Ihren Wohnräumen zu kontrollieren. Legen Sie sich bei zu hoher Luftfeuchtigkeit in Ihren Räumen Entfeuchter zu; diese entziehen der Luft im Raum Feuchtigkeit und tragen so zu einem angenehmeren Raumklima bei.

Sollten Sie bereits Schimmel in ihrer Wohnung entdeckt haben, zögern Sie nicht, sofort Kontakt aufzunehmen, um größere Schäden zu vermeiden. „In der Regel kommen die Leute immer zu spät auf einen zu“, weiß Thomas Günther-Gmehling, Kundenbetreuer der gwk im Sanitär- und Heizungsbereich.


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Info zum neuen Telekommunikationsgesetz

Mieterserice gwk Uelzen Telekommunikationsgesetz 2023

Novelle im Telekommunikationsgesetz erfordert Vertragsänderungen zu Ihrer TV- oder Medienversorgung

Abrechnungsänderung
Mit einer Änderung im Telekommunikationsgesetz (TKG) hat der Bund dafür gesorgt, dass auch eine Änderung in der Abrechnung Ihrer Nutzung des Kabelfernsehens in Ihrer Wohnung erforderlich wird.

Bisher wurden die Kosten für den TV-Empfang über die Nebenkosten abgerechnet. Ab Juli 2024 sieht der Gesetzgeber nunmehr vor, dass die Umlage der Kosten eben nicht mehr über die Betriebskosten erfolgen kann. Es ist daher zwingend notwendig, einen eigenen Nutzungsvertrag mit einem Telekommunikationsanbieter abzuschließen, sofern der Endnutzer der Wohnung weiterhin Kabelfernsehen und schnelles Internet über das Kabel erhalten möchte.

Was bedeutet das für Sie?
Um das Kabelfernsehen von Ihrem jetzigen Anbieter Vodafone in gewohnter Weise weiterhin nutzen zu können, müssen Sie einen eigenen Versorgungsvertrag mit diesem abschließen. Die gwk Uelzen hat dazu eine Versorgungsvereinbarung mit Vodafone getroffen, die es unseren Mietern ermöglicht, weiterhin Kabelfernsehen zu vergünstigten Konditionen und schnelles Internet in bisheriger Weise über Vodafone zu empfangen. Als Mieter der gwk Uelzen können Sie bereits jetzt dort die Verträge nach Eingabe Ihrer Anschrift im Vodafone Shop Uelzen, Gudestraße 4, Tel. 0581 -971 23 70 , vereinbaren. Die Einzelnutzungsverträge gelten auch erst ab dem vereinbarten Startdatum.

Selbstverständlich können Sie auch einen anderen Anbieter wählen - Sie haben hier freie Wahl!

Gern informieren wir Sie über Ihre Möglichkeiten. Dazu vereinbaren Sie bitte einen Termin mit unseren Mitarbeiter*innen oder besuchen Sie uns zu unseren Öffnungszeiten im Mietercenter.

Diese Informationen finden Sie auch auf der folgenden Internetseite: https://www.vodafone.de/immobilienwirtschaft/bewohnerplus/kabelanschluss/index.html

Noch ein Hinweis in eigener Sache: Die gwk Uelzen hat mit Lünecom einen Vertrag geschlossen. Voraussichtlich ab 2025 stehen Ihnen dann auch alle damit verbundenen Möglichkeiten zur Verfügung!

FAQ / Häufige Fragen, Infos "Rund um das Wohnen"

FAQ: Antworten auf häufig gestellte Mieter-Fragen

  • Gibt es bestimmte Voraussetzungen, die ich erfüllen muss, um eine Wohnung bei der gwk Uelzen zu mieten?
    Grundsätzlich nicht, es sei denn, Sie interessieren sich für eine öffentlich geförderte Wohnung. Hier beraten Sie unsere Mitarbeiter in einem konkreten Fall sehr gern.
  • Wie bekomme ich eine Mietbescheinigung?
    Eine Mietbescheinigung erhalten Sie bei uns im Mietercenter. Rufen Sie uns rechtzeitig vorher an, dann können Sie die Bescheinigung ohne Wartezeit einfach im Mietercenter abholen.
  • Muss ich bei der gwk Uelzen eine Kaution hinterlegen?
    Ja, in all unseren Mietverträgen wird eine Kaution in Höhe von drei Kaltmieten vereinbart. Diese Kaution wird für Sie unkompliziert auf einem Kautionskonto angelegt.
  • Ich habe einen Schaden in der von mir gemieteten Wohnung zu melden. An wen kann ich mich wenden?
    Hier stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen im Mietercenter unter der Telefonnummer 0581/90 44 50 gern hilfreich zur Verfügung.
  • Ich habe einen Notfall außerhalb der Öffnungszeiten. Was kann ich tun? Der gwk-Notdienst erfolgt von Montag bis Freitag in der Zeit von 17:00 bis 21:00 Uhr sowie am Samstag und Sonntag und an Feiertagen in der Zeit von 08:00 bis 21:00 Uhr.
    Bei Notfällen im Bereich der Haustechnik, der Heizungs- und Sanitäranlagen wenden Sie sich bitte an die Firma Meyer Haustechnik unter der Notrufnummer: Tel. 0581 - 2969. Bei Störungen an den elektrischen Anlagen wenden Sie sich bitte an die Firma Elektro Schachtschneider unter der Notrufnummer: Tel. 0581 - 73849. Bei Verlust des Wohnungsschlüssels kann Ihnen die Firma Christian Mocek, erreichbar unter der Schlüsselnotdienst - Nummer 0171 - 785 788 6, behilflich sein. Wir weisen Sie darauf hin, dass bei Verlust des Schlüssels und daraus resultierender Wohnungsöffnung die gwk keine Kosten übernimmt.
  • Gehört die Treppenhaus- und Kellerflurreinigung zu meinen mietvertraglichen Aufgaben? Unter Umständen: Ja! In den meisten unserer Objekte sind die Mieter unter Beachtung und Einhaltung eines von uns jährlich neu zur Verfügung gestellten Jahresreinigungsplan im Wechsel mietvertraglich verpflichtet, die Reinigung der Treppenhäuser und Kellerflure, ggfs. auch Dachböden und weitere Gemeinschaftsräume selbst durchzuführen. Um Nachbarschaftskonflikte zu vermeiden, bitten wir alle Mieter*innen um die regelmäßige Durchführung der Reinigungsarbeiten.
  • Gehört der Winterdienst (Schneeschieben, bei Glätte abstreuen) zu meinen Mieterpflichten? Auch hier gilt: Ja! Die Mieter sind selbstverantwortlich zuständig für das Schneeschieben der Zuwegung von der Straße bis zur Hauseingangstür sowie das entsprechende Abstreuen dieser Fläche. Für das Schneerräumen der Bürgersteige entlang der angrenzenden Straßen haben wir externe Dienstleister beauftragt. In Einzelfällen kann es sein, dass dies durch einen externen Dienstleister übernommen wird. Hierfür zahlen dann die Mieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung ihren Anteil.
  • Ich habe Schimmel in meiner Wohnung entdeckt – was muss ich nun tun? Bitte nehmen Sie Kontakt mit unserem Mietercenter auf. Vorab können Sie das Formular „Schimmelmeldung“ ausfüllen (siehe „Downnloads und Vordrucke“) und zusammen mit Bildern von den betroffenen Stellen an uns senden. Schauen Sie sich hierzu zusätzlich auch unsere Tipps zum richtigen Heizen und Lüften an Tipps rund ums Wohnen [80] und Überprüfen Sie somit Ihr Heiz- und Lüftungsverhalten.
  • Mein Partner/meine Partnerin ist bei mir eingezogen. Damit er/sie sich anmelden kann, benötigen wir eine Wohnungsgeberbestätigung. Wenn Sie allein Mieter/Mieterin der Wohnung sind, haben Sie bereits bei Einzug von uns eine entsprechende Bescheinigung erhalten. Daher erhalten Sie von uns keine weitere Wohnungsgeberbestätigung. Diese müssen Sie selbst Ihrem dazu gezogenen Partner/ihrer dazu gezogenen Partnerin ausstellen.
  • Mein Partner/meine Partnerin, ein Angehöriger ist aus der Wohnung ausgezogen. Muss ich die Änderung der Personenzahl der gwk mitteilen? Ja! Bitte informieren Sie uns stets über Ein- und Auszug anderer Personen, denn ggfs. hat dies Änderungen in den Betriebskosten zur Folge. Auch die Geburt Ihres Kindes oder Ihre Namensänderung bei Eheschließung teilen Sie uns bitte mit.
  • Mein Elternteil/der Mieter, der Vertragsinhaber ist verstorben - was muss ich als Erbe nun tun? Nach Kenntnis des Todes sollten Sie uns als Vermieter unbedingt zeitnah unter Vorlage einer Sterbeurkunde informieren. Bei Ableben des Mieters ist der Mietvertrag durch den Erben oder einen über den Tod hinaus Bevollmächtigten regulär schriftlich zu kündigen. Bitte weisen Sie Ihre Berechtigung durch Vorlage des Testaments, eines Erbscheins oder einer entsprechenden Vollmacht nach. Möchten Sie als Haushaltsangehöriger in den Mietvertrag einsteigen, müssen Sie uns dies schriftlich erklären. Gibt es noch einen weiteren Vertragspartner, so wird dieser ggfs. zum alleinigen Vertragspartner.
  • Was tun bei Schlüsselverlust? Hat die gwk einen Schlüssel zu meiner Wohnung? Nein, bei uns ist kein weiterer Schlüssel zu Ihrer Wohnung hinterlegt. Bei Schlüsselverlust nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf. Wir stellen Ihnen eine Bescheinigung aus, die Sie berechtigt, bei der Firma Christian Mocek, Esterholzer Straße 36, 29525 Uelzen, einen Schlüssel nachmachen zu lassen. Bei Schlüsselverlust tragen Sie hierfür selbst die Kosten.
  • Sie möchten Ihren Sperrmüll entsorgen? Die Abfallwirtschaftsbetriebe awb Uelzen bietet einen problemlosen Service zur Beseitigung von Haushaltsabfällen. Einmal im Jahr können Sie bis zu 5m³ pro Haushalt gebührenfrei abholen lassen. Jeder weitere Kubikmeter wird von der awb berechnet. Die Abfuhr kann online über die Website www.awb.uelzen.de/sperrmullauftrag-online/ oder mittels der Bestell-Postkarte von der Rückseite des aktuellen Abfuhr- und Gebührenplaners beauftragt werden. Die Abholung findet aktuell etwa acht bis neun Wochen später statt. Alternativ können Sie den Sperrmüll auch montags bis freitags an den Standorten der awb in Oldenstadt und in Borg anliefern, sie ersparen sich dadurch die Wartezeit. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Website des awb Uelzens (www.awb.uelzen.de).  Ein Lagern in den gemeinschaftlichen Fluren, Kellern, Dachböden oder sogar das frühzeitige Herausstellen auf unseren Grundstücken ist leider nicht möglich.
  • Klingel-/Briefkastenschilder – Meldung an uns bei Änderungsbedarf – Möchten Sie die Beschriftung an Ihrem Klingel- und/oder Briefkastenschild geändert wissen (beispielweise wegen Auszug oder Einzug einer weiteren Person), teilen Sie uns dies bitte im Mietercenter mit. Wir werden Ihnen zeitnah ein auf Ihre Wünsche hin geändertes Schild anbringen.
  • Mein Mitbewohner zieht aus- können meine Nebenkosten nach unten korrigiert werden? Nein, dies ist leider nicht möglich. Die Neuberechnung erfolgt lediglich auf Grundlage der Abrechnung und nicht nach individueller Situation.
  • Werbung - Nein danke! Sie legen keinen Wert auf kostenlose Zeitungen und Broschüren sowie Werbung jeder Art in Ihrem Briefkasten? Dann lassen Sie uns dies wissen und wir bringen Ihnen einen entsprechenden Aufkleber an Ihrem Briefkasten an. Bitte sehen Sie davon ab, hier selbst tätig zu werden. Die gwk verwendet einheitliche Etiketten.
  • Abbrennen von Feuerwerk und Entsorgung der Reste desselbigen- Zu Silvester ist das Zünden und Abbrennen von Feuerwerk in unseren Wohnanlagen grundsätzlich gestattet. Bitte entsorgen Sie die Reste Ihres Feuerwerks selbständig und eigenverantwortlich. Hinweis: Ausgebrannte und abgekühlte Feuerwerkskörper gehören in die Restmülltonne!


Laden von E-Bikes, Pedelecs und Co

Laden von E-Bikes, Pedelecs und Co.

Wohl die bequemste Variante ist das Aufladen des E-Bikes, Pedelec- oder E-Scooter-Akkus in der Wohnung oder im Haus. Die Ladegeräte sind in der Regel mit einer haushaltsüblichen 230-V-Steckdose kompatibel, sodass dies ohne weiteres möglich ist. Dabei ist jedoch das Original-Ladegerät Pflicht. Eine feuerfeste Unterlage, das Entfernen brennbarer Materialien in der unmittelbaren Umgebung des Akkus und das „im Blick behalten“ des Akkus sind weitere wichtige Erfordernisse, um einen Akkubrand zu verhindern oder schnell zu erkennen. Dennoch ist das Risiko eines Akkubrandes durch das Laden an haushaltsüblichen Steckdosen groß. Daher: 

Bitte laden Sie Ihre Akkus nicht an haushaltsüblichen Steckdosen! Genauso komfortabel wie an „normalen“ Steckdosen, jedoch um einiges sicherer, lassen sich E-Bikes und Co an speziellen E-Bikes-Steckdosen aufladen, die sich nachträglich in einer Aufputzvariante nachrüsten lassen. Egal ob in der Garage, im (Fahrrad-) keller oder im Freien: Ausgestattet mit einem Klappdeckel und (optional) mit einem Sicherheitsschloss können Spritzwasser, Verunreinigungen und Stromdiebe der Aufputz-Steckdose nichts anhaben. 

Die gwk will Elektromobilität fördern. Für das Nachrüsten spezieller Ladesteckdosen für E-Biks, Pedelec und E-Scooter kann eine Beteiligung durch die gwk in Betracht kommen. Bitte fragen Sie uns gerne an!

Wohngeld - Anspruchsvoraussetzungen und Antragsverfahren

gwk uelzen meldungen


Was ist Wohngeld?

Die Belastung durch Wohnkosten ist für viele Haushalte mit niedrigem Einkommen hoch. Hier hilft das Wohngeld. Das Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten für eine Mietwohnung (oder selbstgenutztes Eigentum). Es unterstützt Haushalte mit geringem Einkommen oberhalb der Grundsicherung und dient der Sicherung eines angemessenen und familiengerechten Wohnens. 

 

Habe ich Anspruch auf Wohngeld?

Grundsätzlich gilt: Wer wenig Einkommen hat, sollte seinen Anspruch auf Wohngeld prüfen. Das gilt insbesondere für Rentner*innen mit niedriger Rente, erwerbstätige Familien (auch Alleinerziehende und Paare) mit niedrigem Einkommen, Arbeitnehmer*innen im Niedriglohnbereich, Studierende (sofern nicht der gesamte Haushalt dem Grunde nach BaföG -Anspruch hat) und Pflegeheimbewohner*innen.

Wohngeld ist nachrangig zu anderen Sozialleistungen, welche bereits Kosten für die Unterkunft enthalten. Das bedeutet, das Leistungsbezieher von Bürgergeld, Grundsicherung (im Alter oder bei Erwerbsminderung) oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialhilferecht sowie Bezieher von anderen Transferleistungen, bei deren Berechnung bereits die Kosten für die Unterkunft berücksichtigt sind, keinen Anspruch auf Wohngeld haben.

Anspruch und Höhe des Wohngeldes hängen von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der Höhe des Gesamteinkommens und der Höhe der zuschussfähigen Miete ab.

Hier können Sie prüfen, ob Sie Anspruch auf Wohngeld haben: Der Wohngeldrechner im Internet gibt ganz einfach eine erste Orientierung: www.bmwsb.bund.de/wohngeldrechner . Wichtig: Verbindlich berechnen kann Ihren Wohngeldanspruch die für sie zuständige Wohngeldbehörde.

 

Wie und wo kann Wohngeld beantragt werden?

Wie bei jeder Unterstützungsleistung des Staates ist auch beim Wohngeld ein Antrag bei der zuständigen örtlichen Behörde erforderlich. Das ist die Wohngeldstelle ihrer Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung. In der Regel wird das Wohngeld für 12 Monate bewilligt. Jedoch kann der Bewilligungszeitraum verkürzt werden, wenn zu erwarten ist, dass sich innerhalb des Bewilligungszeitraums die Anspruchsvoraussetzungen ändern. Gebühren für die Antragstellung fallen nicht an. Die Leistung wird frühestens ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist, gezahlt. Die Bearbeitungsdauer des Antrages hängt im Wesentlichen von der Vollständigkeit der Angaben im Antrag und der vollständigen Vorlage aller für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise, ab. Erforderliche Unterlagen sind insbesondere der Antrag selbst, ein Nachweis über die Wohnkosten; Einkommensnachweise wie z.B. Lohnabrechnung, Rentenbescheid. Je nach Lebenssituation kommen eventuell noch weitere Nachweise hinzu. Gut zu wissen: Längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten: Der Anspruch wird ab dem Monat der Antragstellung geprüft, d.h., bei bestehendem Wohngeldanspruch geht Ihnen kein Wohngeld verloren!

Für weitere Informationen oder Hilfe bei der Antragstellung nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf. Unsere Mitarbeiterin im Sozialdienst, Frau Schulz (Tel. 0581 – 90 44 17), hilft Ihnen gerne weiter.